MwSt in der EU – Ort des steuerbaren Umsatzes

Was zeichnet den Ort jedes steuerbaren Umsatzes aus? Wie bestimmt man, wo der Umsatz besteuert wird? Aus dem folgenden Text erfahren Sie, wo sich der Ort der Besteuerung bei den vier unterschiedlichen Umsatztypen der MwSt-Richtlinie befndet.

Nach dem Lesen des folgenden Textes werden Sie in der Lage sein:

  • Die verschiedenen Regeln zu beschreiben, die den Ort der Lieferung von Gegenständen regulieren;
  • Die beiden Grundregeln und andere Sonderregelungen zu erklären, die den Ort der Erbringung von Dienstleistungen regulieren;
  • Die Sonderregelungen, die den Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen reguliert, sowie eine Variation dieser Vorschrift zu bestimmen;
  • Die Grundregel zu beschreiben, die den Einfuhrort reguliert.

Der folgende Artikel basiert auf der Verwendung vom Lernprogramm zur MwSt in der EU: Training catalogue (europa.eu)

 

Lieferung von Gegenständen: Grundregeln

Bei dem Transport der Gegenstände ist der Ort der Lieferung dort, wo sich die Gegenstände zum Zeitpunkt des Transports Beginn befnden.

Sofern kein Transport der Gegenstände durchgeführt wird, ist der Ort der Lieferung dort, wo sich die Gegenstände bei der Durchführung der Lieferung befinden.

Lieferung von Gegenständen: Besondere Regeln

Wird der vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten Person versandte oder beförderte Gegenstand mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem die Installation oder Montage vorgenommen wird.

Werden dieselben Gegenstände nacheinander geliefert und werden diese Gegenstände aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Erwerber in der Reihe versandt oder befördert, so wird die Versendung oder Beförderung nur der Lieferung an den Zwischenhändler zugeschrieben.

Die Versendung oder Beförderung wird aber nur der Lieferung von Gegenständen durch den Zwischenhändler zugeschrieben, wenn der Zwischenhändler seinem Lieferer die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, erteilt wurde.

Der Ort der Lieferung ist der Ort, von dem aus das Schiff ablegt. Erfolgt die Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung, gilt als Ort dieser Lieferung der Abgangsort der Personenbeförderung.

 

Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen: Grundregel

Der Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen ist dort, wo der Versand oder Transport von Gegenständen zum Käufer endet.

Innergemeinschaftlicher Erwerb: Besondere Regeln

Ein zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen findet in dem Mitgliedstaat statt, der die MwStIdentifkationsnummer vergeben hat, die vom steuerpfichtigen Erwerber verwendet wird.

 

Einfuhr von Gegenständen: Grundregel

Der Ort der Einfuhr ist dort, wo sich die Gegenstände zu dem Zeitpunkt befnden, zu dem sie in die Gemeinschaft verbracht werden.

Einfuhr von Gegenständen: Besondere Regeln

Bei Vereinbarungen über eine vorübergehende Befreiung von Einfuhrabgaben oder über externe Versandverfahren im Transitverkehr befndet sich der Einfuhrort in dem Mitgliedstaat, in dem solche Durchfuhrvereinbarungen enden.

 

Erbringung von Dienstleistungen: Grundregeln

  1. Erbringung von Dienstleistungen an steuerpfichtige Personen

Die erste Regel (Bestimmungslandprinzip)

Für die Erbringung von Dienstleistungen an steuerpfichtige Personen und bestimmte, nicht steuerpfichtige Personen mit MwStIdentifkationsnummer, gilt als Ort der Dienstleistung derjenige Ort, an dem das Unternehmen des Leistungsempfängers ansässig ist.

  1. Erbringung von Dienstleistungen an nicht steuerpfichtige Personen

Die zweite Regel (Ursprungslandprinzip)

Für die Erbringung von Dienstleistungen an nicht steuerpfichtige Personen gilt im Allgemeinen, dass der Leistungsort der Ort ist, an dem sich der Geschäftssitz des Leistungserbringers befndet.

 

Ort der Erbringung von Dienstleistungen – Besondere Bestimmungen

Sowohl die auf dem Ursprungslandprinzip beruhende Kategorie als auch die auf dem Bestimmungsland beruhende Kategorie können weiter unterteilt werden.

  1. Bestimmungsland prinzip

Unabhängig vom Status des Leistungsempfängers:

  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken
  • Personenbeförderung
  • Kulturelle und ähnliche Dienstleistungen
  • Restaurant- und Verpfegungsdienstleistungen

An nicht steuerpfichtige Personen:

  • Güterbeförderung
  • Nebentätigkeiten zur Beförderung und Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen
  • Elektronische Dienstleistungen für EU-Ansässige
  • Dienstleistungen für Nicht-EUAnsässige
  • Dienstleistungen von Vermittlern oder Vertretern

 

  1. Ursprungsland prinzip

Unabhängig vom Status des Leistung sempfängers:

  • Vermietung von Transportmitteln
  • Restaurant- und Verpfegungsdienstleistungen an Bord

An nicht steuerpfichtige Personen:

  • Dienstleistungen von Vermittlern oder Vertretern
  • Innergemeinschaftliche Güterbeförderung
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