E-Commerce: Nicht-EU-Regelung, EU-Regelung, Einfuhrregelung, OSS, IOSS

Mit den neuen Bestimmungen werden die bestehenden Mehrwertsteuer-Sonderregelungen der MwSt-Richtlinie (Nicht-EU-Regelung, EU-Regelung) geändert und um eine neue Regelung (Einfuhrregelung) ergänzt. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen im Bereich E-Commerce finden Sie im vorherigen Artikel. Dieser Text fasst die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes zu E-Commerce  Sonderregelungen zusammen.

Die kleine einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (Mini One Stop Shop – MOSS) ist ein elektronisches System, mit dem Steuerpflichtige, die Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen für Verbraucher in der EU erbringen, in einem einzigen Mitgliedstaat die in allen EU-Mitgliedstaaten geschuldete Mehrwertsteuer erklären und abführen können. Ab dem 1. Juli 2021 wird die MOSS auf alle Dienstleistungen von Unternehmen an Verbraucher, die in Mitgliedstaaten erbracht werden, in denen der Lieferer nicht ansässig ist, auf innergemeinschaftliche Fernverkaufe von Gegenstanden sowie auf bestimmte inländische Lieferungen von Gegenstanden ausgeweitet und wird damit zu einer einzigen Anlaufstelle (One Stop Shop – OSS).

In der nachstehenden Tabelle sind die Änderungen …

MwSt E-Commerce-Gesetz zu elektronischen Plattformen

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen im Bereich E-Commerce finden Sie im vorherigen Artikel. Dieser Text fasst die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes zu elektronischen Plattformen zusammen.

Um das neue Gesetz besser verständlich zu machen, hat die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission die Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr herausgegeben. Diesen Erläuterungen zufolge gilt der Steuerpflichtige, der die Lieferung von Gegenstanden durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstutzt, als fiktiver Lieferer, wenn Folgendes zutrifft:

  • Fernverkaufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenstanden in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR, häufig als Waren mit geringem Wert bezeichnet – Artikel 14a Absatz 1, oder
  • Lieferungen von Gegenstanden innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person; sowohl inländische Lieferungen als auch innergemeinschaftliche Fernverkaufe von Gegenstanden fallen darunter – Artikel 14a Absatz 2.

Fiktiver

Mehrwertsteuer: E-Commerce-Gesetz

Am 1. Juli 2021 wurde eine Reihe von Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) wirksam, die sich auf die Mehrwertsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern auswirken.

Um das neue Gesetz besser verständlich zu machen, hat die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission die Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr herausgegeben. Diesen Erläuterungen zufolge wurden diese Änderungen insbesondere vorgenommen, um die Herausforderungen zu bewältigen, die in Verbindung mit den Mehrwertsteuerregelungen für Fernverkaufe von Gegenstanden und für die Einfuhr von Sendungen mit geringem Wert standen:

  • EU-Unternehmen, die Gegenstande online an Endverbraucher in anderen Mitgliedstaaten verkauft haben, müssten sich im Mitgliedstaat des Verbrauchers für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen und die Mehrwertsteuer dort abführen, wenn ihre Verkaufe den Schwellenwert für Fernverkaufe, d. h. 35 000/100 000 EUR) überschritten haben. Das stellte einen erheblichen Verwaltungsaufwand für Handler dar und behinderte die Entwicklung des unionsinternen Onlinehandels.
  • Da eine Mehrwertsteuerbefreiung

MwSt in der EU – Ort des steuerbaren Umsatzes

Was zeichnet den Ort jedes steuerbaren Umsatzes aus? Wie bestimmt man, wo der Umsatz besteuert wird? Aus dem folgenden Text erfahren Sie, wo sich der Ort der Besteuerung bei den vier unterschiedlichen Umsatztypen der MwSt-Richtlinie befndet.

Nach dem Lesen des folgenden Textes werden Sie in der Lage sein:

  • Die verschiedenen Regeln zu beschreiben, die den Ort der Lieferung von Gegenständen regulieren;
  • Die beiden Grundregeln und andere Sonderregelungen zu erklären, die den Ort der Erbringung von Dienstleistungen regulieren;
  • Die Sonderregelungen, die den Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen reguliert, sowie eine Variation dieser Vorschrift zu bestimmen;
  • Die Grundregel zu beschreiben, die den Einfuhrort reguliert.

Der folgende Artikel basiert auf der Verwendung vom Lernprogramm zur MwSt in der EU: Training catalogue (europa.eu)

 

Lieferung von Gegenständen: Grundregeln

Bei dem Transport der Gegenstände ist der Ort der Lieferung dort, wo sich die Gegenstände zum Zeitpunkt des Transports Beginn befnden.

Sofern kein Transport der Gegenstände …

Social Share Buttons and Icons powered by Ultimatelysocial