Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen im Bereich E-Commerce finden Sie im vorherigen Artikel. Dieser Text fasst die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes zu elektronischen Plattformen zusammen.
Um das neue Gesetz besser verständlich zu machen, hat die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission die Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr herausgegeben. Diesen Erläuterungen zufolge gilt der Steuerpflichtige, der die Lieferung von Gegenstanden durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstutzt, als fiktiver Lieferer, wenn Folgendes zutrifft:
- Fernverkaufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenstanden in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR, häufig als Waren mit geringem Wert bezeichnet – Artikel 14a Absatz 1, oder
- Lieferungen von Gegenstanden innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person; sowohl inländische Lieferungen als auch innergemeinschaftliche Fernverkaufe von Gegenstanden fallen darunter – Artikel 14a Absatz 2.