E-Commerce: Nicht-EU-Regelung, EU-Regelung, Einfuhrregelung, OSS, IOSS

Mit den neuen Bestimmungen werden die bestehenden Mehrwertsteuer-Sonderregelungen der MwSt-Richtlinie (Nicht-EU-Regelung, EU-Regelung) geändert und um eine neue Regelung (Einfuhrregelung) ergänzt. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen im Bereich E-Commerce finden Sie im vorherigen Artikel. Dieser Text fasst die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes zu E-Commerce  Sonderregelungen zusammen.

Die kleine einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (Mini One Stop Shop – MOSS) ist ein elektronisches System, mit dem Steuerpflichtige, die Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen für Verbraucher in der EU erbringen, in einem einzigen Mitgliedstaat die in allen EU-Mitgliedstaaten geschuldete Mehrwertsteuer erklären und abführen können. Ab dem 1. Juli 2021 wird die MOSS auf alle Dienstleistungen von Unternehmen an Verbraucher, die in Mitgliedstaaten erbracht werden, in denen der Lieferer nicht ansässig ist, auf innergemeinschaftliche Fernverkaufe von Gegenstanden sowie auf bestimmte inländische Lieferungen von Gegenstanden ausgeweitet und wird damit zu einer einzigen Anlaufstelle (One Stop Shop – OSS).

In der nachstehenden Tabelle sind die Änderungen …

Mehrwertsteuer: E-Commerce-Gesetz

Am 1. Juli 2021 wurde eine Reihe von Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) wirksam, die sich auf die Mehrwertsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern auswirken.

Um das neue Gesetz besser verständlich zu machen, hat die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission die Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr herausgegeben. Diesen Erläuterungen zufolge wurden diese Änderungen insbesondere vorgenommen, um die Herausforderungen zu bewältigen, die in Verbindung mit den Mehrwertsteuerregelungen für Fernverkaufe von Gegenstanden und für die Einfuhr von Sendungen mit geringem Wert standen:

  • EU-Unternehmen, die Gegenstande online an Endverbraucher in anderen Mitgliedstaaten verkauft haben, müssten sich im Mitgliedstaat des Verbrauchers für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen und die Mehrwertsteuer dort abführen, wenn ihre Verkaufe den Schwellenwert für Fernverkaufe, d. h. 35 000/100 000 EUR) überschritten haben. Das stellte einen erheblichen Verwaltungsaufwand für Handler dar und behinderte die Entwicklung des unionsinternen Onlinehandels.
  • Da eine Mehrwertsteuerbefreiung
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