MwSt E-Commerce-Gesetz zu elektronischen Plattformen

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen im Bereich E-Commerce finden Sie im vorherigen Artikel. Dieser Text fasst die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes zu elektronischen Plattformen zusammen.

Um das neue Gesetz besser verständlich zu machen, hat die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission die Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr herausgegeben. Diesen Erläuterungen zufolge gilt der Steuerpflichtige, der die Lieferung von Gegenstanden durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstutzt, als fiktiver Lieferer, wenn Folgendes zutrifft:

  • Fernverkaufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenstanden in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR, häufig als Waren mit geringem Wert bezeichnet – Artikel 14a Absatz 1, oder
  • Lieferungen von Gegenstanden innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person; sowohl inländische Lieferungen als auch innergemeinschaftliche Fernverkaufe von Gegenstanden fallen darunter – Artikel 14a Absatz 2.

Fiktiver

Mehrwertsteuer: E-Commerce-Gesetz

Am 1. Juli 2021 wurde eine Reihe von Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) wirksam, die sich auf die Mehrwertsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern auswirken.

Um das neue Gesetz besser verständlich zu machen, hat die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission die Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr herausgegeben. Diesen Erläuterungen zufolge wurden diese Änderungen insbesondere vorgenommen, um die Herausforderungen zu bewältigen, die in Verbindung mit den Mehrwertsteuerregelungen für Fernverkaufe von Gegenstanden und für die Einfuhr von Sendungen mit geringem Wert standen:

  • EU-Unternehmen, die Gegenstande online an Endverbraucher in anderen Mitgliedstaaten verkauft haben, müssten sich im Mitgliedstaat des Verbrauchers für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen und die Mehrwertsteuer dort abführen, wenn ihre Verkaufe den Schwellenwert für Fernverkaufe, d. h. 35 000/100 000 EUR) überschritten haben. Das stellte einen erheblichen Verwaltungsaufwand für Handler dar und behinderte die Entwicklung des unionsinternen Onlinehandels.
  • Da eine Mehrwertsteuerbefreiung
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